|
| Telekom muß auf überhöhte Rechnung hinweisen | | Drucken | |
| Freitag, 13. August 2010 um 09:29 |
|
Die Deutsche Telekom muß sich bei auffällig hohen Gebühren-Rechnungen um die Ursachen kümmern und den Kunden informieren. Ihr obliegt eine Fürsorgepflicht für ihre Kunden. Mit diesem Argument verurteilte das Bonner Landgericht die Telekom in seiner kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung vom 01.06.2010, Az.: 7 O 470/09, bereits eingezogene Beträge von ca. 5.300 € zurückzuzahlen.
![]() Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Telekom das ungewöhnliche Internetnutzungsverhalten der Kundin, auch im Vergleich zu den vorherigen Rechnungen, auffallen müssen. Daher hätte die Telekom innerhalb weniger Tage reagieren müssen. Eine Information des Kunden bzw. eine Fehlersuche wurde jedoch von der Telekom nicht unternommen, stattdessen kassierte sie diese hohen Verbindungsentgelte weiter. Damit, so das LG Bonn, habe sich die Telekom einer Pflichtverletzung schuldig gemacht . Aus diesem Grund wurde die Telekom verurteilt, die bereits eingezogenen Kosten in der Gesamthöhe von rund 5.300 € an die Kundin zurückzuerstatten. Allerdings muß die Kundin einen Betrag in Höhe von 460 € selbst tragen, da sie es versäumt hatte, die Online-Rechnungen bzw. ihre Kontoauszüge zu prüfen. In dieser Summe sind die tatsächlichen Telefonkosten sowie ein Betrag in Höhe von 50 € monatlich für eine Internet-Flatrate enthalten. Das Urteil ist rechtskräftig. Landgericht Bonn, Entscheidung vom 01.06.2010, Az.: 7 O 470/09 |