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GS Medien & Verlags GmbH verschickt Werbeschreiben für Branchenverzeichnis PDF Drucken
Montag, 31. Mai 2010 um 10:22
Zahlreiche Unternehmer erhalten in diesen Tagen wieder einmal ein unaufgefordertes Werbeschreiben der GS Medien & Verlags GmbH aus Unterföhring.

Das Werbeschreiben kann aufgrund seiner Aufmachung den Eindruck erwecken, daß lediglich die Firmendaten überprüft werden sollen und dieser "Korrekturabzug" dann unterschrieben zurückgesandt werden soll. Aus dem kleingedruckten Fließtext im unteren Teil - überschrieben mit Vertragsbedingungen - geht allerdings hervor, daß dabei ein Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren mit einer Auftragssumme von 2.370,48 € brutto abgeschlossen wird. Die Eintragung soll in einem eher unbekannten Verzeichnis (www.businessregional.net) vorgenommen werden.

Es kann daher nur davon gewarnt werden, diesen Auftrag abzuzeichnen.
 
Wer jedoch diesen Antrag unterzeichnet hat und nun von der GS Medien & Verlags GmbH eine Rechnung erhält, hat durchaus Möglichkeiten zur Gegenwehr, allerdings hat die GS Medien Ihre Formular vielfach überarbeitet. So wird beispielsweise über den aufgenommenen Daten des Empfängers fettgedruckt das Wort "Eintragungsantrag" verwendet. In früheren Formularversionen wurde dort noch das Wort "Korrekturantrag" verwendet.

Das vorliegende Formular weist einen gelben Kopfbalken auf, so daß zumindest beim flüchtigen Leser die Assoziation zu den meist kostenlosen Branchenbüchern "Gelbe Seiten" der Telekom, genauer gesagt der Deutschen Telekom Medien GmbH, geweckt wird.

Im Fließtext wird dann zunächst mitgeteilt, daß der Eintrag mit den bereits aufgenommenen Daten kostenlos sei. Nur wenn man weiterliest, erfährt man, daß nun doch ein kostenpflichtiger Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen werden soll.
Das AG München hat zu dem von der GS Medien verwendeten Formular entschieden (Urteil vom 16.10.2009, Az. 121 C 9502/09), daß die Entgeltklausel im Kleingedruckten überraschend war und daher nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
Möglicherweise ergibt sich daraus die Anfechtungsmöglichkeit dieses Vertrages. Die Anfechtung sollte allerdings umgehend erfolgen.


Das Branchenverzeichnist ist wohl relativ unbekannt, die Benutzerführung eher mittelmäßig. Einen Grund für einen derartigen Eintrag gibt es m. E. nicht, da die Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen dürften.

Ist der Eintragungsantrag bereits abgezeichnet, muß umgehend gehandelt werden, um den Schaden zu begrenzen.