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Tankstellenhalter und der untersagte Verkauf auf Stationskredit PDF Drucken
Donnerstag, 25. Dezember 2008 um 23:32
Der Bundesgerichtshof hat sich am 17.12.2008 (VIII ZR 159/07) mit dem Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters befaßt, der als Handelsvertreter Kraftstoff entgegen einer ihm kurz zuvor erteilten Weisung des Mineralölunternehmens auf Kredit verkauft hat.

Das Mineralölunternehmen kündigte dem Tankstellenhalter fristlos aus wichtigem Grund. Diese Kündigung war unwirksam, da nach den Feststellungen des Gerichts das verklagte Mineralölunternehmen den Verkauf auf Kredit jahrelang geduldet und sogar gefördert hat und dem Tankstellenhalter vorher keine Abmahnung ausgesprochen worden ist.

Dies nahm der BGH gleichzeitig zum Anlaß, seine Rechtsprechung hinsichtlich der Stammkundeneigenschaft der Tankkunden zu bestätigen. Diese ist seiner Ansicht nach immer dann zu bejahen, wenn diese Kunden mindestens vier Mal im Jahr bei der Tankstelle getankt haben.

In diesen Verfahren waren Ansprüche aus dem Tankstellenverwaltervertrag nach Beendigung streitig. Der Kläger hatte von 1992 bis 2003 eine Tankstelle des beklagten Mineralölunternehmens betrieben. Nach dem zugrundeleigenden Vertrag war es dem Kläger untersagt, Treibstoff auf Kredit zu verkaufen. Er gestattete es jedoch einem Teil seiner Kunden, zum Beispiel Großkunden wie Speditionen oder Taxiunternehmen, Kraftstoff auf Kredit zu beziehen. Im April 2003 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, diese Praxis ab dem 1. Mai 2003 einzustellen. Der Kläger verkaufte jedoch im Mai 2003 (zwar in erheblich vermindertem Umfang) Kraftstoff weiterhin auf Kredit. Daraufhin kündigte die Beklagte im Juni 2003 das Vertragsverhältnis fristlos. Grund dafür war die Unterdeckung des Agenturkontos des Klägers, die darauf beruhte, daß der Kläger die kreditierten Kaufpreise nicht vollständig auf das Agenturkonto eingezahlt hatte.

Der Kläger sah diese Kündigung als unberechtigt an und wurde darin vom BGH bestätigt.

Der BGH entschied, daß der Ausgleichsanspruch aufgrund der fristlosen Kündigung nicht ausgeschlossen ist. Der erforderliche wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung des Tankstellen-Verwalter-Vertrages lag trotz der Stationskreditverkäufe und der Unterdeckung des Agenturkontos nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte jedenfalls abweichend von den vertraglichen Grundlagen Kreditverkäufe an Stationskunden jahrelang geduldet und auch aus geschäftlichen Gründen gefördert. Darum war die Unterdeckung des Agenturkontos dem Kläger nicht vorzuwerfen, da diese auf der Gewährung von Stationskrediten beruhten.

Die fortdauernde Gewährung von Krediten im Mai 2003 konnte die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, weil die Beklagte den Kläger deshalb zunächst eine Abmahnung ausprechen müssen.

Zur Stammkundeneigenschaft hat der BGH weiterhin ausgeführt, daß als Stammkunden eines Tankstellenhalters im Allgemeinen die Kunden angesehen werden können, die mindestens vier Mal im Jahr – also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal – bei ihm getankt haben. Dabei setzt die Stammkundeneigenschaft jedoch nicht voraus, dass der Mehrfachkunde tatsächlich mindestens einmal im Quartal an der Station tankt. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat. Es besteht dann eine Bindung des Kunden an die Tankstelle.

Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie nach Veröffentlichung hier.

 

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