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| Mietrecht: unwirksame Endrenovierungsklausel - Geld zurück bei trotzdem durchgeführter Schönheitsreparatur |
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| Donnerstag, 28. Mai 2009 um 09:54 |
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Mieter, die Schönheitsreparaturen vor dem Auszug aus der Wohnung durchgeführt haben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet waren, können den dafür aufgewandten Geldbetrag vom Vermieter zurückverlangen. Der BGH hat nämlich entschieden, dass gegen den Vermieter ein Erstattungsanspruch besteht, sofern der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung zur Endrenovierung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt, die zugrundeliegende Klausel jedoch unwirksam ist. Grund dafür ist , daß der Vermieter ungerechtfertigt bereichert ist, da der Mieter die Schönheitsreparaturen aufgrund dieser unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht hat. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als auch an Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Im vorliegenden Fall ist aber noch zu klären, ob ein höherer Wert deshalb anzusetzen ist, weil nach dem Klägervortrag der Kläger zu 2 beruflich als Maler und Lackierer tätig ist und die Durchführung der Schönheitsreparaturen damit möglicherweise Gegenstand seines in selbständiger beruflicher Tätigkeit geführten Gewerbes war. Aus diesem Grunde wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da es an der Feststellung der Bereicherung des Vermieters fehlte. Fazit: Grundsätzlich ist daher zunächst zu prüfen, ob die Endrenovierungsklausel unwirksam ist. Sofern bei unwirksamer Endrenovierungsklausel trotzdem die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchgeführt worden sind, kann der Vermieter auf Rückzahlung der dafür aufgewendeten Beträge in Anspruch genommmen werden. Entscheidung des BGH vom 27.05.2009, AZ: VIII ZR 302 / 07 - wird hier veröffentlicht Pressemitteilung |