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| Bruttoreparaturkosten und Wiederbeschaffungswert |
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| Dienstag, 07. April 2009 um 14:53 |
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Kommt es beim Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden für den Umfang des Schadenersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen .
Im Urteilsfall ging es um ein älteres Fahrzeug, bei dem der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, dass vergleichbare Fahrzeuge nahezu nur noch am privaten Markt gehandelt werden. Folglich wurde als Ausgangsbasis der Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer angenommen. "Daran (im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft) hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen."Der Nettobetrag der Reparaturkosten lag in diesem Fall unter, der Bruttobetrag über dem Wiederbeschaffungswert. Der BGH äußerte sich also zu der Frage, welcher dieser beiden Werte herangezogen werden kann und kam zu dem Ergebnis, daß es der Bruttowert sei. Dazu der BGH: Dies hatte zur Folge, daß der Ersatz des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt wurde. Allerdings hat der Geschädigte in diesem Fall sein Fahrzeug lediglich mittels Notreparatur wieder fahrtüchtig gemacht, es ansonsten jedoch weitergenutzt. BGH, Urteil vom 3.3.2009, Az: VI ZR 100/08 |