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| BGH: Zulässigkeit von Werbeanrufen |
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| Dienstag, 15. Februar 2011 um 09:14 |
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Der Bundsgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 10.02.2011, Az.: BGH I ZR 164/09, mit der Zulässigkeit von Werbeanrufen auseinandergesetzt. Er hat die Anforderungen konkretisiert und dadurch ein gutes Stück höher gesetzt.
Bislang ist von diesem Urteil nur die Pressemitteilung veröffentlicht. Bereits jetzt zeigt sich aber, daß der BGH deutlich höhere Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbeanrufen stellt. In dem entschiedenen Fall hatte eine große Krankenkasse ein Online-Gewinnspiel veranstaltet, in dem man u. a. seine Telefonnummer angeben und sich mit dem Erhalt von Werbeanrufen einverstanden erklären konnte. Daraufhin sei den Teilnehmern eine email zugesandt worden, in dem diese nochmals mit einem Klick auf einen enthaltenen Link ihre Einwilligung (auch) mit den telefonischen Werbeanrufen bestätigen mussten. Dies reicht nach Ansicht des BGH jedoch nicht aus. Zum einen kann es sein, daß die email-Adresse einer anderen Person als der Telefonanschluß zugeordnet ist. Es muß aber sichergestellt sein, daß es sich bei der angegebenen Telefonnummer um den Anschluß des Absenders der Bestätigungsemail handelt. Zudem hatte die Krankenkasse nicht die Bestätigungsemail vorgelegt, diese war zwischenzeitlich gelöscht worden. Sie trug lediglich vor, daß es bei der genannten Bestätigung um ein generelles Verfahren in ihrem Hause handele, das immer so ablaufe. Dies reichte dem BGH jedoch nicht aus, da die Einwilligung des konkreten Verbrauchers dargelegt werden müsse, nicht nur die generelle Vorgehensweise. Insbesondere dieser Aspekt führt dazu, daß z. B. auch bei email-Werbung die Bestätigungsemail vorgelegt werden sollte, um das Einverständnis des Empfängers nachzuweisen. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - Telefonaktion II Das Urteil findet sich nach Veröffentlichung hier.
Vorinstanzen: LG Dresden - Urteil vom 8. April 2009 - 42 HKO 42/08 OLG Dresden - Urteil vom 22. September 2009 - 14 U 721/09 |