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Unberechtigtes Parken auf Grundstück - Herausgabe des PKW nur gegen Zahlung der Abschleppkosten PDF Drucken
Mittwoch, 10. Juni 2009 um 10:12
Unbefugt auf fremden Grundstück abgestellte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 05.06.2009 mit der Frage des Kostenersatzes von Abschleppkosten befaßt. Dem lag folgendes zugrunde:
Der Beklagte war Eigentümer eines Grundstücks, das für mehrere Einkaufsmärkte als Parkplatz genutzt wird. Darauf wies der Beklagte mit Schildern hin. Zudem enthielten die Schilder einen Hinweis darauf, daß widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr schleppte ein Unternehmer, der aufgrund eines Vertrages mit dem Eigentümer des Grundstücks, dem Beklagten, beauftragt war, die ordnungsgemäße Nutzung des Parkplatzes zu überwachten. Dieser Vertrag enthält auch die Befugnis, unbefugt parkende Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen abschleppen zu lassen. Dieser Vertrag regelt auch die Höhe der anfallenden Abschleppkosten. Der Kläger zahlte die Abschleppkosten (150 €) sowie sogenannten Inkassokosten (15 €), um sein Fahrzeug wieder zu erhalten.
Mit der vorliegenden Klage nahm der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung dieser Kosten in Anspruch. Das Amts- und das Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht Magdeburg hatte jedoch die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Eigentümer des Grundstücks bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob dieser die Durchsetzung dieses Selbsthilferechts einem Abschleppunternehmen übertragen darf.

Der Bundesgerichtshof hat nun beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers teilweise zurückgewiesen.
Der BGH führte dabei aus, daß ein Rückzahlungsanspruch des Klägers (Eigentümer des Fahrzeuges) nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet werden könne. Das setze jedoch voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Das sah der BGH jedoch als nicht gegeben an. Bereits das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs ist eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und stellt damit eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) dar. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Beklagte berechtigt sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausgeübt. Die nach Treu und Glauben bestehenden Einschränkungen dieses Rechts haben hier auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht bestanden. Selbst andere freie Parkplätze auf dem Gelände stehen der Befugnis zum Abschleppen nicht entgegen. Dabei war tragender Grund, daß der unmittelbare Grundstücksbesitzer sich der verbotenen Eigenmacht (durch das unbefugte Parken) unabhängig davon erwehren kann, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die Nutzungsmöglichkeit der von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt läßt.
Dieses Recht konnte der Beklagte nur durch das Abschleppen durchsetzen. Auch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens für diesen Zweck ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die Bedingen der zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung detaillierte Voraussetzungen für den Abschleppvorgang beinhalten. Diese seien erkennbar von dem Bestreben gekennzeichnet, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, zu verhindern.

Aus diesem Grund war die Klage auf Rückzahlung der Abschleppkosten zurückzuweisen.

Allerdings hielt der BGH den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten für begründet. Der Kläger mußte diese Inkassokosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt übernehmen, so daß der Beklagte diese Kosten zurückzahlen mußte.
 
Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 PDF - wird nach Erscheinen hier veröffentlicht
Pressemitteilung des BGH
 
Vorinstanzen:
AG Magdeburg – 151 C 2968/07 – Entscheidung vom 31. Januar 2008
LG Magdeburg – 1 S 70/08 – Entscheidung vom 8. Juli 2008