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BGH zum Filesharing PDF Drucken
Mittwoch, 12. Mai 2010 um 12:35

Beachten Sie bitte das Update II, das Urteil lieg nunmehr im Volltext vor.

Neues vom Bundesgerichtshof in Sachen Filesharing. Der BGH kommt in seinem Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) zu einer Störerhaftung des WLAN-Betreibers. Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor, daher handelt es sich um einen Vorabkommentar.

Der BGH nimmt eine Haftung des Anschlußinhabers an, über desssen W-Lan  Dritte Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Tauschbörsen begehen, wenn die Wi-Fi-Verbindung nicht ausreichend gesichert war.


Für eine ausreichende Sicherung des W-Lans müssen nach Ansicht des BGH folgende Punkte erfüllt sein:

- aktuelle ausreichende Sicherung des W-Lans durch Verschlüsselung (derzeit WPA2) und
- ausreichend langes und sicheres eigenes Passwort, das bedeutet acht oder mehr Zeichen mit einer Kombination aus Groß- und Kleinbuchstaben und Zahlen.

Es reicht daher wohl nicht aus, die werksseitig vorgegebene Verschlüsselung mit dem vom Hersteller vergebenen Paßwort zu nutzen.  Spätere Aktualisierungs- oder Prüfungspflichten des Anschlußinhabers für seine Sicherungsvorkehrungen sieht der BGH wohl nicht.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Anschlußinhaber, sofern dieser nicht vorsätzlich gehandelt hat. Da sich die Zahlungen an die Rechteinhaber üblicherweise aus den Kosten der Abmahnung sowie dem Schadensersatz zusammensetzen, dürfte der letzte Teilbetrag für den Anschlußinhaber, der die o. g. Voraussetzungen nachweisen kann (und natürlich nicht selbst gehandelt hat), entfallen.

Die Kosten der Abmahnung deckelte der BGH in diesem Fall unter Bezugnahme auf die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100 €. Dabei läßt er offen, ob dies bei allen Filesharingfällen gilt, oder ob diese Deckelung lediglich bei Bagatellfällen (es wird beispielsweise lediglich ein Musiktitel zum Download angeboten - so war es im vorliegenden Fall) greift.

Daher dürfte zumindest in den Fällen, in denen lediglich ein Musiktitel zum Download angeboten wurde, unter Berufung auf diese Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) eine Deckelung der Rechtsanwaltskosten der Abmahnung auf 100 € erfolgen.

Da jedoch die geforderte Gesamtsumme nicht aufgeschlüsselt wird, ist zu erwarten, daß die geforderten Summen nicht niedriger werden. Die Rechteinhaber werden "einfach" einen höheren Schadensersatzanspruch geltend machen, so daß sich an der Gesamtforderung wenig ändern wird.

 

Update:

Telemedicus berichtet, daß der Pressesprecher des BGH bestätigte, daß die Störerhaftung auch nicht bei individuellen, werksseitig gesetzten Passwörtern greift. Setzt der Hersteller kein einfaches Standardpasswort, sondern ein für jedes Gerät individuelles und ausreichend sicheres Passwort, muss der Kunde dies nicht noch zusätzlich ändern.

Pressemitteilung des BGH

Das Urteil findet sich nach Veröffentlichung hier.

 

Update II:

Zwischenzeitlich liegt die Urteilsbegründung vor. 

Leider hat der BGH - anders noch als in der Pressemitteilung verlautet - die Deckelung des Streitwertes auf 100 € nicht einmal erwähnt. 

Auch die Überwachungspflichten sind leicht anders begründet worden, als noch in der ersten Verlautbarung. Der Beklagte hatte in dem vorliegenden Rechtsstreit einen werksseitig eingesetzten Schlüssel verwendet, der auf dem Router aufgedruckt war. Dies wurde ihm zum Vorwurf gemacht, da er ein eigenes, ausreichend sicheres Paßwort verwenden sollte. Zudem hat der BGH darauf abgestellt, daß die im Kaufzeitpunkt des Routers geltenden ausreichend sicheren Vorkehrungen gegen eine mißbräuchlichen W-Lan-Nutzung vorgenommen werden sollten. Eine weitere Überwachungspflicht für diese Sicherheitsmaßnahmen - gar noch auf eigene Kosten des Anschlußinhabers - verneint der BGH jedoch.