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| BGH zum Filesharing |
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| Mittwoch, 12. Mai 2010 um 12:35 |
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Beachten Sie bitte das Update II, das Urteil lieg nunmehr im Volltext vor. Neues vom Bundesgerichtshof in Sachen Filesharing. Der BGH kommt in seinem Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) zu einer Störerhaftung des WLAN-Betreibers. Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor, daher handelt es sich um einen Vorabkommentar. Für eine ausreichende Sicherung des W-Lans müssen nach Ansicht des BGH folgende Punkte erfüllt sein: - aktuelle ausreichende Sicherung des W-Lans durch Verschlüsselung (derzeit WPA2) und
Update: Telemedicus berichtet, daß der Pressesprecher des BGH bestätigte, daß die Störerhaftung auch nicht bei individuellen, werksseitig gesetzten Passwörtern greift. Setzt der Hersteller kein einfaches Standardpasswort, sondern ein für jedes Gerät individuelles und ausreichend sicheres Passwort, muss der Kunde dies nicht noch zusätzlich ändern. Das Urteil findet sich nach Veröffentlichung hier.
Update II: Zwischenzeitlich liegt die Urteilsbegründung vor. Leider hat der BGH - anders noch als in der Pressemitteilung verlautet - die Deckelung des Streitwertes auf 100 € nicht einmal erwähnt. Auch die Überwachungspflichten sind leicht anders begründet worden, als noch in der ersten Verlautbarung. Der Beklagte hatte in dem vorliegenden Rechtsstreit einen werksseitig eingesetzten Schlüssel verwendet, der auf dem Router aufgedruckt war. Dies wurde ihm zum Vorwurf gemacht, da er ein eigenes, ausreichend sicheres Paßwort verwenden sollte. Zudem hat der BGH darauf abgestellt, daß die im Kaufzeitpunkt des Routers geltenden ausreichend sicheren Vorkehrungen gegen eine mißbräuchlichen W-Lan-Nutzung vorgenommen werden sollten. Eine weitere Überwachungspflicht für diese Sicherheitsmaßnahmen - gar noch auf eigene Kosten des Anschlußinhabers - verneint der BGH jedoch. |