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LG Hamburg: 15 Euro pro Titel beim Filesharing PDF Drucken
Mittwoch, 27. Oktober 2010 um 21:06
Das Landgericht Hamburg hat die Schadensersatzkosten in einem Zivilrechtsstreit gegen den Beklagten, der im Jahre 2006 als knapp Sechzehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, auf 15 € pro Musiktitel gedeckelt.

Die weitergehende Schadensersatzforderung sowie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten wurden abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09).

Es handelte sich um die Musikaufnahme „Engel“ von Rammstein und „Dreh‘ dich nicht um“ von Westernhagen. Die Künstler waren jeweils nicht an diesem Rechtsstreit beteiligt.

Dabei war für die Schätzung des Gerichts für die Höhe des Schadensersatzes entscheidend, daß im Jahre 2006, als die Titel in die Tauschbörse eingestellt worden sind, es sich zwar um Titeln bekannter Künstler handelte, diese aber auch im Jahre 2006 bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzte Nachfrage nach diesen Titeln angenommen werden könne. Hinzu kommt, daß die Titel lediglich in einem kurzen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätten und daher das Gericht die maximale Downloadzahl auf 100 geschätzt hat.

Für die Schätzung der Lizenzentschädigung war problematisch, daß es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, daher müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Das Gericht legte bei dieser Schätzung den GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA zugrunde und schätzte die angemessene Lizenz auf die bereits genannten 15 € pro Titel.

Das Verfahren gegen den Vater, den Anschlußinhaber, hat das Gericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Vater sei zwar als Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.
 
Update: Das vollständige Urteil findet sich hier.