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Filesharing: keine Haftung des Anschlußinhabers bei Belehrung und Verstoß durch Mitnutzer PDF Drucken
Mittwoch, 03. November 2010 um 10:08

In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung des AG Frankfurt / Main hat sich das Gericht mit den Belehrungspflichten von volljähringen Mitnutzern eines Internetanschlusses auseinandergesetzt. Es kam zu dem Ergebnis, daß eine Belehrung des Mitnutzers durch den Anschlußinhaber, daß lediglich legale Aktivitäten entfaltet werden dürfen, ausreicht. Weitergehende Überwachungspflichten bestehen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen vorliegen, wenn beispielsweise dem Anschlußinhaber vorherige Verletzungen gleicher Art durch den Mitnutzer bekannt sind oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten.

Ein Anspruch gegen den Anschlußinhaber als Täter oder als Störer bestehet in dieser Konstellation nach Ansicht des AG Frankfurt / Main nicht.

In dem entschiedenen Fall hatte der Anschlußinhaber einem Freund die Mitnutzung des Internetanschlusses erlaubt. Der Anschlußinhaber hatte diesem Freund ausdrücklich erklärt, daß er Tauschbörsen nur nutzen darf, wenn er die darüber erhaltenen Artikel legal erhalten kann. Dieser Freund installierte daraufhin das Tauschbörsenprogramm emule und lud sich den Titel "I´m lonely" von Scooter über den Anschluß des Beklagten herunter.
Dafür wurde der Anschlußinhaber abgemahnt, weigerte sich jedoch, den Schadensersatz  (Abmahn- und Lizenzanalogiekosten) zu bezahlen. Die darauf gerichtete Klage wies das AG Frankfurt / Main ab, nachdem es sich durch eine Zeugenvernehmung des Freundes davon überzeugt hatte, daß die Belehrung erfolgt sei und nur er diesen Song getauscht hatte.

Diese Entscheidung hebt sich wohltuend von anderen Entscheidungen ab, da das Gericht den Anschlußinhaber in dieser Konstellation weder als Täter noch als Störer ansieht und damit kein Anspruch der Rechteinhaber gegen den Anschlußinhaber besteht.

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 25.03.2010, AZ: 30 C 2598/08-25