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| Beschwerderecht eines Anschlußinhabers gegen Auskunftsbeschluß gegen seinen Provider |
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| Dienstag, 14. Dezember 2010 um 09:18 |
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In einem Verfahren um die illegale Nutzung einer Tauschbörse hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss festgestellt, daß dem Inhaber eines Internetanschlusses ein eigenes Beschwerderecht gegen die richterliche Anordnung der Weitergabe identifizierender Informationen durch den Provider an den Rechteinhaber zusteht.
Ein Rechteinhaber hat gem. § 109 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz Anspruch darauf, daß der Provider ihm Name und Anschrift eines Nutzers mitteilt, wenn festgestellt wird, daß über die betroffene IP-Adresse der illegale Upload von (beispielsweise) Musikstücken erfolgt ist. Voraussetzung dieses Anspruchs ist jedoch, daß es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß handelt. Die Beschwerde war erfolgreich, das OLG Köln stellte fest, daß der Auskunftsbeschluß des LG Köln (Beschluss vom 23. April 2010, Az. 230 O 49/10) die Rechte der Nutzerin verletzt hat. Dabei stellte das OLG Köln, darauf ab, daß das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes nicht erfüllt war. Das Musikalbum, um das es hier ging, war bei dem Angebot der Beschwerdeführerin bereits anderthalb Jahre auf dem Markt. Aus diesem Grund könne nicht so ohne weiteres von von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden. Das OLG Köln führte weiter aus, daß ein gewerblichers Ausmaß dann gegeben ist, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird oder besondere Umstände für die Gewerblichkeit sprechen.
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