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Mittwoch, 03. März 2010 um 00:00 |
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom Dienstag, den 02.03.2010 die Vorratsdatenspeicherung (in der jetzigen Ausprägung) gekippt und gleichzeitig angeordnet, daß die bereits erhobenen Daten gelöscht werden müssen. Dieses Urteil hat keine Auswirkungen auf bereits anhängige Abmahnverfahren, da es sich um Daten aus zwei verschiedenen Quellen handelt.
Die Daten, aus denen sich die Musikindustrie bedient, um die festgestellte IP-Adresse einem Nutzer zuzuordnen, werden von den Telekommunikationsanbietern zu Abrechnungszwecken und zu Fehleranalysen vorgehalten. Es handelt sich nicht um die Vorratsdaten, die nun gelöscht werden müssen. Aus diesem "Abrechnungspool" hat sich die Musikindustrie auch in der Vergangenheit bedient, eine Änderung ist durch das Urteil in Sachen Vorratsdatenspeicherung nicht zu erwarten. Ob die Abrechnungsdaten (also die IP, der Anfang und das Ende der entsprechenden Sessions) bei Flatrates von den Telekommunikationsunternehmen überhaupt gespeichert werden dürften, ist davon unabhänig.
Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung kann daher nicht dafür herangezogen werden, daß die Herausgabe der Nutzerzuordnung zu den festgestellten IP-Adressen verfassungswidrig ist. |